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Änderung § 7 Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof vom 25.04.2006
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 65 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 sind alle bei dem Obersten Rückerstattungsgericht in München und bei dem Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin anhängigen Verfahren unterbrochen. Die Unterbrechung endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Bundesgerichtshof (Zivilsenat) über und werden nach dem bisherigen Verfahrensrecht zu Ende geführt. (2) Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die am 2. Oktober 1990 noch nicht abgelaufen waren, beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von neuem zu laufen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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