§ 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt
(1) 1Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. 2Das individuelle Produktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Produktbezeichnung;
- 2.
- die Benennung des Produkttyps und eine kurze Produktbeschreibung;
- 3.
- die Zertifizierungsnummer;
- 4.
- bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung, vor Abschluss des Vertrags die Förderberechtigung zu prüfen;
- 5.
- den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2;
- 6.
- die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
- 7.
- die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beruhende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen;
- 8.
- bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags nach § 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung, und des Gesamtdarlehensbetrags;
- 9.
- 1eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f sowie § 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliederungspunkt; soweit die Angaben zu § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f noch nicht feststehen, muss ein Hinweis hierauf erfolgen. 2Auf Kosten nach § 2a Satz 2, die vertragstypisch sind, muss hingewiesen werden. 3Kosten nach § 2a Satz 1, die im individuellen Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet;
- 10.
- Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis;
- 11.
- bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes die garantierte monatliche Leistung;
- 12.
- einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes;
- 13.
- Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags;
- 14.
- Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und
- 15.
- den Stand des Produktinformationsblatts.
3Sieht der Vertrag eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder eine zusätzliche Absicherung von Hinterbliebenen vor, muss das individuelle Produktinformationsblatt zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Beginn, das Ende und den Umfang der ergänzenden Absicherung;
- 2.
- Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Beitragszahlungen und
- 3.
- Angaben zu Leistungsausschlüssen und zu Obliegenheiten.
4Satz 2 Nummer 7 und 10 bis 13 gilt nicht für
- 1.
- Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens oder für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 und
- 2.
- die Darlehenskomponente eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.
5Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht für Basisrentenverträge nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes.
6Die nach diesem Absatz notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung.
7Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur Information durch das individuelle Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren.
(2)
1Das individuelle Produktinformationsblatt ersetzt das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten nach
§ 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2Eine Modellrechnung nach
§ 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für zertifizierte Altersvorsorgeverträge und für zertifizierte Basisrentenverträge nicht durchzuführen.
3Diese darf dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden.
4Der rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts muss nachgewiesen werden können.
5Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos bereitzustellen.
(3)
1Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten.
2Der Rücktritt ist innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären.
3Der Anbieter hat dem Vertragspartner bei einem Rücktritt mindestens einen Geldbetrag in Höhe der auf den Vertrag eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu zahlen.
4Auf die Beiträge und Altersvorsorgezulagen hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach
§ 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
5Die Verzinsung beginnt an dem Tag, an dem die Beiträge oder die Zulagen dem Anbieter zufließen.
6§ 8 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Der Anbieter hat für jeden auf der Basis eines zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertragsmusters vertriebenen Tarif vor dem erstmaligen Vertrieb eines darauf beruhenden Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags für unterstellte Vertragslaufzeiten von 12, 20, 30 und 40 Jahren, soweit es die vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit zulässt, jeweils ein Muster-Produktinformationsblatt nach Satz 2 zu erstellen. 2Dieses Muster-Produktinformationsblatt hat nach Art, Inhalt, Umfang und Darstellung dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass den Informationen statt der individuellen Werte Musterdaten zugrunde zu legen sind. 3Entspricht ein Muster-Produktinformationsblatt nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss es geändert werden. 4Ein Muster-Produktinformationsblatt ist erst mit der öffentlichen Zugänglichmachung auf der Internetseite des Anbieters erstellt oder geändert. 5Die öffentliche Zugänglichmachung ist der Zertifizierungsstelle formlos anzuzeigen. 6Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
(6)
1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verträge, deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Einzahlung eines Einmalbetrags beginnt.
2Sie gelten auch nicht für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge, die abgeschlossen werden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach
§ 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6 AltZertG Rechtsverordnung (vom 08.09.2015) ... von Produktinformationsblättern und Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 7c treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch ...
§ 7a AltZertG Jährliche Informationspflicht (vom 01.01.2020) ... Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen; bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um ... Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen. Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss der ...
§ 7c AltZertG Kostenänderung (vom 15.12.2018) ... Vertragspartner eine Änderung der Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 anzuzeigen; nicht angezeigte Kosten ... angepasstes individuelles Produktinformationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10 und 13 enthält, zur Verfügung zu stellen. Den Berechnungen für die Angaben nach ... enthält, zur Verfügung zu stellen. Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 13 sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur ... 3 treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9 . Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ... treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9 und 11 . Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind dem Vertragspartner Kostenänderungen auf ...
§ 7f AltZertG Prüfkompetenz (vom 15.12.2018) ... ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt ...
§ 13 AltZertG Bußgeldvorschriften (vom 15.12.2018) ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 , § 7a Absatz 1 oder § 7b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, ein ...
§ 14 AltZertG Übergangsvorschrift (vom 01.01.2018) ... einer Verordnung im Sinne des § 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c gelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2 genannten ...
Zitat in folgenden NormenAltersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
§ 2 AltvPIBV Produkttyp (vom 20.07.2017) ... Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden: 1. ...
§ 5 AltvPIBV Chancen-Risiko-Klassen (vom 20.07.2017) ... Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sind nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes in Chancen-Risiko-Klassen (CRK) einzuordnen (Klassifizierung). Dies gilt ...
§ 7 AltvPIBV Kostenangabe ... Bei der Kostenangabe nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Gesetzes sind die Abschluss- und Vertriebskosten zusätzlich als ...
§ 14 AltvPIBV Muster-Produktinformationsblatt (vom 01.01.2018) ... Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen: 1. eine Vertragslaufzeit von 12, ...
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 13 FinVermV Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten (vom 01.08.2020) ... den Absätzen 1 und 2 durch Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger sind auf Nachfrage die nach den Absätzen 1 und 2 ... Der Anleger ist bei Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen. Die Pflicht zur regelmäßigen ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 63 WpHG Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung *) (vom 28.11.2021) ... nach diesem Absatz durch Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Kunden sind auf Nachfrage die nach diesem Absatz erforderlichen ... Der Kunde ist bei Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen. Wird einem Kunden ein standardisiertes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAltersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 2 AltvVerbG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ... von Produktinformationsblättern und Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 7c treffen." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 ... gemäß den §§ 7 bis 7c treffen." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Informationspflichten im ... 7 bis 7c treffen." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt (1) Der Anbieter eines ... 121 bis 123 des Investmentgesetzes bleiben unberührt." 10. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „§ 7a ... gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen. Im Rahmen der jährlichen ... Änderung der Kosten anzuzeigen, die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 ausgewiesen sind. Bei einer Kostenänderung vor Beginn der Auszahlungsphase hat er ... individuelles Produktinformationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10 und 13 enthält, mit einer Frist von mindestens vier Monaten ... an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9. Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ... an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9 und 11. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind die in der ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... einer Verordnung im Sinne des § 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c gelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2 ...
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 14 BetrRSG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ... „§ 1 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 3. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten ... Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen". 4. Dem § 7b Absatz 2 werden ... richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen." 6. Nach § 14 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ...
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 16 UStIntG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ... die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter ... Vertragspartner eine Änderung der Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 anzuzeigen; nicht angezeigte Kosten ... durch die Wörter „Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 13 " ersetzt. d) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „die in der ... richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen" durch die Wörter „prüfen, ob der Anbieter eines ... ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat" ersetzt. 7. § 13 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 , § 7a Absatz 1 oder § 7b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, ein ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV ... den Absätzen 1 und 2 durch Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger sind auf Nachfrage die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen ... zu stellen. Der Anleger ist bei Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen. Die Pflicht zur regelmäßigen ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... nach diesem Absatz durch Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Kunden sind auf ... zu stellen. Der Kunde ist bei Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht ... Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie zusätzlich die wesentlichen ...
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