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§ 12 - Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 860-6-20 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 860-6-20 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Gebühren
(1) 1Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5.000 Euro. 2Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn
- 1.
- der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und
- 2.
- der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.
(2) 1Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. 2Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten. 3Auf die Gebühr sind die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. 4Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert werden. 5Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) G. v. 24. Juni 2013 BGBl. I S. 1667 m.W.v. 1. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 12 AltZertG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2013 | Artikel 2 Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1667 |
aktuell vorher | 01.07.2010 (13.12.2010) | Artikel 12 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
aktuell vorher | 25.12.2008 | Artikel 23 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
aktuell vorher | 01.08.2008 | Artikel 2 Eigenheimrentengesetz (EigRentG) vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1509 |
aktuell | vor 01.08.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 AltZertG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AltZertG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltZertG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AltZertG Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen (vom 01.01.2018)
... die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorzulegen. (4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten. (5) Fehlende Angaben oder ...
§ 14 AltZertG Übergangsvorschrift (vom 01.01.2018)
... werden. Die Gebühren für die Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3 . Die durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 2 AltvVerbG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... „oder über den Verzicht auf die Zertifizierung" gestrichen. 12. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für Anbieter, die ihrem Antrag ...
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 2 EigRentG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,". 7. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 ... werden. Die Gebühren für die Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3. Die durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 23 JStG 2009 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... bisherige Nummer 5 wird Nummer 3. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 12 JStG 2010 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... durch das Wort „Bundessteuerblatt" ersetzt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
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