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Änderung § 4 AltZertG vom 25.12.2008

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§ 4 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 4 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind vorzulegen:

1. Unterlagen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 1 Abs. 3 zertifizierbar sind;

2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2); bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind anstelle der Bescheinigung ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbands nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufügen.

(2) Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines ausschließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen. Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen des Mustervertrags nach § 1 Abs. 3 zertifizierbar sind.

(3) Ein Spitzenverband der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunternehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen. Von der Vorlage der Unterlagen nach

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters. 2 Mit dem Antrag sind vorzulegen:

1. Unterlagen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 3 zertifizierbar sind;

2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2); bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind anstelle der Bescheinigung ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbands nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufügen.

(2) 1 Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines ausschließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen. 2 Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen des Mustervertrags nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 3 zertifizierbar sind.

(3) 1 Ein Spitzenverband der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunternehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen. 2 Von der Vorlage der Unterlagen nach

1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn es sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten Mustervertrag nach Absatz 2 handelt;

2. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm für sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte Bescheinigung vorliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizierungsbehörde seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorzulegen.



3 Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizierungsstelle seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorzulegen.

(4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.

vorherige Änderung

(5) Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanforderung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsantrag ab. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.



(5) 1 Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanforderung). 2 Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsantrag ab. 3 Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(heute geltende Fassung)