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Änderung § 5a AltZertG vom 25.12.2008
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§ 5a AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 5a AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen |
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht. |
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