Tools:
Update via:
Änderung § 5 AltZertG vom 01.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 AltZertG, alle Änderungen durch Artikel 2 AltvVerbG am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie des AltZertGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 5 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen | |
(Text alte Fassung) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht. | (Text neue Fassung) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2399/al0-39173.htm