Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 AltZertG vom 01.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 AltZertG, alle Änderungen durch Artikel 2 UStIntG am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie des AltZertG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 13 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vertraglichen Pflichten nach § 7 Abs. 4 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, § 7a Absatz 1 oder § 7b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 6 Satz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

2. entgegen §
7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder

3. entgegen § 7c Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle.



(heute geltende Fassung)