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Änderung § 7f AltZertG vom 15.12.2018
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§ 7f AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung | § 7f AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7f Prüfkompetenz | |
(Text alte Fassung) Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig die richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen. | (Text neue Fassung) Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat. |
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