Tools:
Update via:
Änderung § 8 AltZertG vom 29.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 AltZertG, alle Änderungen durch Artikel 25 JStG 2008 am 29. Dezember 2007 und Änderungshistorie des AltZertGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 8 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Rücknahme, Widerruf und Verzicht | |
(1) Die Zertifizierungsbehörde kann den Antrag auf Zertifizierung ablehnen oder die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Zertifizierungsbehörde hat die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Die Aufhebung der Zertifizierung nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbeschadet seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle verzichten. (3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner, mit dem er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder über den Verzicht auf die Zertifizierung unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Zertifizierungsbehörde unterrichtet die obersten Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes unverzüglich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder über den Verzicht auf die Zertifizierung. Dabei ist auch mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt Rücknahme, Widerruf oder Verzicht wirksam sind. Im Fall einer Antragsablehnung oder eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1 ist die für den Anbieter zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. | |
(Text alte Fassung) (5) Als Muster verwendbare zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die nicht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2006 durch Bescheid der Zertifizierungsstelle zu widerrufen. | (Text neue Fassung) (5) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2399/al10245-0.htm