Tools:
Update via:
Änderung § 5 AltZertG vom 01.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 AltZertG, alle Änderungen durch Artikel 2 EigRentG am 1. August 2008 und Änderungshistorie des AltZertGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 5 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 5 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Zertifizierung | |
(Text alte Fassung) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung mit Wirkung zum ersten Werktag des übernächsten Kalendermonats, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, frühestens jedoch zum 1. Januar 2002. | (Text neue Fassung) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2399/al13394-0.htm