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Änderung § 5 AltZertG vom 25.12.2008

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§ 5 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 5 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794

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§ 5 Zertifizierung


(Text neue Fassung)

§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen


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Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind.



Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind.