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Änderung § 5a AltZertG vom 25.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5a AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 5a AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen


vorherige Änderung

 


Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)