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Änderung § 5a AltZertG vom 25.12.2008
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§ 5a AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 5a AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen |
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind. |
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