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Änderung § 11 AltZertG vom 25.12.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 AltZertG, alle Änderungen durch Artikel 23 JStG 2009 am 25. Dezember 2008 und Änderungshistorie des AltZertGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 11 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz | |
(1) 1 Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragen Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweigepflicht). 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. (2) 1 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Genossenschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, | |
(Text alte Fassung) 2. die Finanzbehörden, 3. die Zertifizierungsbehörde, 4. nach § 3 beliehene Stellen oder 5. den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, | (Text neue Fassung) 2. andere Finanzbehörden oder 3. den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, |
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. | |
(3) Personen, die bei den nach § 3 beliehenen Stellen beschäftigt oder für sie tätig sind, sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. | (3) (aufgehoben) |
(4) Sofern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. |
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