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Änderung § 13 AltZertG vom 25.12.2008
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§ 13 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 13 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vertraglichen Pflichten nach § 7 Abs. 4 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsbehörde. | (Text neue Fassung) (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle. |
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