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Änderung § 2 AltZertG vom 01.07.2010
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§ 2 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 2 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag | |
(1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine Vereinbarung, die die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt, zwischen dem Anbieter und dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossen wird. (2) Anbieter eines Basisrentenvertrages im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne des § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes fest. | |
(Text alte Fassung) (4) § 1 Abs. 4 gilt auch für die Zertifizierung von Basisrentenverträgen. | (Text neue Fassung) |
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