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Änderung § 5a AltZertG vom 01.07.2010
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§ 5a AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 5a AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen | |
(Text alte Fassung) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind. | (Text neue Fassung) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht. |
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