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Änderung § 9 AltZertG vom 01.07.2010

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§ 9 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 9 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Sofortige Vollziehung


(Text neue Fassung)

§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung


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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme einer Zertifizierung haben keine aufschiebende Wirkung.



Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.