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Änderung § 7c AltZertG vom 01.07.2013
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§ 7c AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 7c AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667 |
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(Text alte Fassung) § 7c (neu) | (Text neue Fassung)§ 7c Kostenänderung |
1 Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten anzuzeigen, die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 ausgewiesen sind. 2 Bei einer Kostenänderung vor Beginn der Auszahlungsphase hat er dazu dem Vertragspartner ein angepasstes individuelles Produktinformationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10 und 13 enthält, mit einer Frist von mindestens vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vor der Änderung der Kosten auszustellen. 3 Der Berechnung des Preis-Leistungs-Verhältnisses sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt zugrunde gelegen haben. 4 Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens oder Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9. 5 Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9 und 11. 6 Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten auf einem gesonderten Blatt auszuweisen. 7 Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt oder dem Blatt nach Satz 2 zweite Alternative oder den Sätzen 4 bis 6 nicht ausgewiesen sind, muss der Vertragspartner nicht übernehmen. |
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