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Änderung § 7e AltZertG vom 01.07.2013

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§ 7e AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 7e AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667

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§ 7e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7e Widerrufsrecht


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1 Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2 Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.


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