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Änderung § 7 AltZertG vom 19.07.2014
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§ 7 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung | § 7 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt | |
(1) 1 Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. 2 Das individuelle Produktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten: 1. die Produktbezeichnung; 2. die Benennung des Produkttyps und eine kurze Produktbeschreibung; 3. die Zertifizierungsnummer; 4. bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung, vor Abschluss des Vertrags die Förderberechtigung zu prüfen; 5. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2; 6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags; 7. die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beruhende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen; 8. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten und des Gesamtdarlehensbetrags; 9. eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Nummer 1 Buchstabe a bis e sowie Nummer 2 Buchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliederungspunkt, die Angabe zu § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f ist freiwillig; 10. Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis; 11. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes die garantierte monatliche Leistung; 12. einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes; 13. Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags; 14. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und 15. den Stand des Produktinformationsblatts. 3 Sieht der Vertrag eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder eine zusätzliche Absicherung von Hinterbliebenen vor, muss das individuelle Produktinformationsblatt zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Beginn, das Ende und den Umfang der ergänzenden Absicherung; 2. Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Beitragszahlungen und 3. Angaben zu Leistungsausschlüssen und zu Obliegenheiten. 4 Satz 2 Nummer 7 und 11 bis 13 gilt nicht für 1. Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens oder für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 und 2. die Darlehenskomponente eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2. 5 Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes. 6 Die nach diesem Absatz notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung. (2) 1 Das individuelle Produktinformationsblatt ersetzt das Produktinformationsblatt nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2 Eine Modellrechnung nach § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für zertifizierte Altersvorsorgeverträge und für zertifizierte Basisrentenverträge nicht durchzuführen. 3 Diese darf dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden. 4 Der rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts muss nachgewiesen werden können. 5 Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos bereitzustellen. (3) 1 Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten. 2 Der Rücktritt ist innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. 3 Der Anbieter hat dem Vertragspartner bei einem Rücktritt mindestens einen Geldbetrag in Höhe der auf den Vertrag eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu zahlen. 4 Auf die Beiträge und Altersvorsorgezulagen hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. 5 Die Verzinsung beginnt an dem Tag, an dem die Beiträge oder die Zulagen dem Anbieter zufließen. 6 § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt unberührt. (4) 1 Der Anbieter hat für jeden auf der Basis eines zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertragsmusters vertriebenen Tarif vor dem erstmaligen Vertrieb eines darauf beruhenden Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags vier Muster-Produktinformationsblätter nach Satz 2 zu erstellen. 2 Diese haben in Form und Inhalt dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass den Informationen statt der individuellen Werte Musterdaten zugrunde zu legen sind. 3 Die Muster-Produktinformationsblätter werden im Internet veröffentlicht. 4 Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. | |
(Text alte Fassung) (5) Die §§ 121 bis 123 des Investmentgesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (5) Die §§ 297 bis 299, 301 und 303 des Kapitalanlagegesetzbuches bleiben unberührt. |
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