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Änderung § 7a AltZertG vom 01.01.2014
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§ 7a AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 7a AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7a Jährliche Informationspflicht | |
(1) 1 Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über folgende Punkte zu informieren: 1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge; 2. die Höhe des gebildeten Kapitals; 3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten; 4. die erwirtschafteten Erträge; 5. bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen. 2 Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. (2) 1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht 1. für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes, 2. für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens, 3. für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder, 4. sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist. | |
(Text alte Fassung) 2 Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 1 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden. | (Text neue Fassung) 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden. |
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