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Änderung § 7f AltZertG vom 15.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7f AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung
§ 7f AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7f Prüfkompetenz


(Text alte Fassung)

Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig die richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen.

(Text neue Fassung)

Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat.

(heute geltende Fassung)