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§ 1 - Kriegswaffenmeldeverordnung (KWMV)
V. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 92; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956
Geltung ab 28.01.1995; FNA: 190-1-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
Geltung ab 28.01.1995; FNA: 190-1-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
§ 1 Allgemeine Meldepflichten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Unternehmen, die nach § 2 dieser Rechtsverordnung meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder aus dem Bundesgebiet ausführen, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich Anzahl, Kriegswaffennummer, Typenbezeichnung, Datum der Ein- oder Ausfuhr sowie bei der Einfuhr den Verwendungszweck und bei der Ausfuhr den Verwendungszweck und das Bestimmungsland zu melden.
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 1994, zu erstatten.
Zitierungen von § 1 KWMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KWMV Ordnungswidrigkeiten
... die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2409/a34035.htm