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Änderung § 11 PTStiftG vom 12.02.2009
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§ 11 PTStiftG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 11 PTStiftG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 108 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Personal | |
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen, wird der Stiftung das Recht verliehen, Beamte zu haben. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bundesministeriums der Finanzen und nach Anhörung der Aktiengesellschaften auch die Überleitung der Beschäftigten der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften auf die Stiftung im Hinblick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Beamten der Stiftung sind mittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. | (Text neue Fassung) (3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. |
(4) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter finden die für die Angestellten und Arbeiter des Bundes jeweils geltenden Vorschriften Anwendung. Für die auf die Stiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Regelungen des Siebten und Achten Abschnitts des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend. |
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