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Änderung § 4 PTStiftG vom 06.06.2015
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§ 4 PTStiftG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 4 PTStiftG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 4 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Finanzierung | |
(1) Die Stiftung wird finanziert durch 1. Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und sonstigen Erträgen und Erlösen, 2. Zuschüsse der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften und 3. Zuschüsse Dritter. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Höhe des Zuschusses der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften wird jährlich im voraus durch das Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen, daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zuschüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften den jeweils auf sie entfallenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung im Kuratorium. | (Text neue Fassung) (2) Die Höhe des Zuschusses der Postnachfolgeunternehmen wird jährlich im voraus durch das Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen, daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zuschüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die Postnachfolgeunternehmen den jeweils auf sie entfallenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung im Kuratorium. |
(3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlungen zu beteiligen. Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder aus dem Museumswesen. |
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