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§ 2 - Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (VermAGO k.a.Abk.)

B. v. 05.05.1951 BGBl. II S. 103; zuletzt geändert durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 677
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1101-2 Bundestag

§ 2 Vorsitz



Der Ausschuß wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz vierteljährlich sich abwechseln und einander vertreten.