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§ 7 - Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (VermAGO k.a.Abk.)
B. v. 05.05.1951 BGBl. II S. 103; zuletzt geändert durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 677
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1101-2 Bundestag
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1101-2 Bundestag
§ 7 Beschlußfähigkeit
(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünf Tagen geladen und mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat.
(3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je sieben Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.
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