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§ 11 - Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (VermAGO k.a.Abk.)
B. v. 05.05.1951 BGBl. II S. 103; zuletzt geändert durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 677
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1101-2 Bundestag
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1101-2 Bundestag
§ 11 Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses
Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
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