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§ 13 - Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (VermAGO k.a.Abk.)
B. v. 05.05.1951 BGBl. II S. 103; zuletzt geändert durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 677
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1101-2 Bundestag
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1101-2 Bundestag
§ 13 Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt, wenn Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlußfassung außer Kraft, es sei denn, daß der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.
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