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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG)

G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038; aufgelöst durch Artikel 167 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 826-30-6-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 bis 3 (Änderungsvorschriften)


Artikel 1 bis 3 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 4 Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets





Artikel 5 bis 15 (Änderungsvorschriften)





Artikel 16 Übergangsvorschriften


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf den im Dezember 1991 gezahlten Rentenbetrag abstellen, ist dieser Betrag auch dann zugrunde zu legen, wenn der Rentenbetrag im Zusammenhang mit der nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 festgelegten Angleichung des Rentenversicherungsrechts für die Jahre 1990 und 1991 zu hoch festgestellt worden ist.

(2) Soweit Renten im Beitrittsgebiet entgegen § 3 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) angeglichen wurden, verbleibt es dabei.

(3) Soweit für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 Renten der Sozialpflichtversicherung nach Sondervorschriften des Beitrittsgebiets festgestellt worden sind, verbleibt es dabei.

(4) Soweit Rententeile aus der Anwendung von § 48 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) nicht als Teile einer Zusatzversorgung ausgewiesen, sondern bis zum 31. Juli 1991 als Teile einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind, verbleibt es dabei.

(5) Soweit aufgrund von Vorschriften, die durch dieses Gesetz geändert worden sind, mit Wirkung von einem Zeitpunkt vor dem Tag seiner Verkündung eine Rente berechnet worden ist und dem Berechtigten hierüber ein bindender Bescheid erteilt worden ist, verbleibt es dabei, wenn nicht ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorliegt. Ein sonstiger Neufeststellungsgrund liegt auch vor, wenn den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst ein nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes festgestelltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt worden ist oder sich aus der Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ein neuer Zahlbetrag ergibt.

(6) Bei der rückwirkenden Gewährung von Kindererziehungsleistungen nach Artikel 1 Nr. 23 und bei der rückwirkenden Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach Artikel 11 wird die Einrede der Verjährung nicht geltend gemacht. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen für einen Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Regelungen gewährt werden können.


Artikel 17 Aufhebung von Vorschriften


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 18 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 11 in Kraft. Hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten tritt Artikel 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

(3) Mit Wirkung vom 1. August 1991 treten in Kraft:

Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5 Buchstabe c, Nr. 6 bis 8, 12 bis 14.

(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten in Kraft:

Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d bis f, Nr. 3, 5 bis 7, 11 bis 18, 22 bis 33, Artikel 2, 5, 8 bis 10, Artikel 13 Nr. 1 und 2, Artikel 17.

(5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 tritt Artikel 1 Nr. 21 in Kraft.