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Artikel 2 - Bewertungsänderungsgesetz 1971 (BewÄndG 1971)
Artikel 2 Hauptfeststellung der Einheitswerte der Mineralgewinnungsrechte
(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1972 statt (Hauptfeststellung 1972).
(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1972 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1972 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1971 entsteht.
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