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Artikel 5 - Bewertungsänderungsgesetz 1971 (BewÄndG 1971)

G. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1157
Geltung ab 01.08.1971; FNA: 610-7-12 Allgemeines Steuerrecht

Artikel 5 Schlußvorschriften



(1) Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes sind anzuwenden

1.
Artikel 3 Nr. 5 und 6 erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964,

2.
Artikel 3 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 11 erstmals zum 1. Januar 1974.

(2) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben sind die Vorschriften des Artikels 3 Nr. 2 und 4 erstmals zum 1. Januar 1972 anzuwenden.

(3) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände der gemeinschaftlichen Tierhaltung zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 51a in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 4, § 34 Abs. 6a und § 97 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes.