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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 1c - MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung (MARPOL-ZuwV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 07.01.1986; FNA: 2129-12-1 Umweltschutz
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Geltung ab 07.01.1986; FNA: 2129-12-1 Umweltschutz
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§ 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- in das Ladungstagebuch die in Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden,
- 2.
- jede Eintragung unverzüglich im Ladungstagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.
(5) Anlage II Regel 15 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 9. April 2008 BGBl. I S. 698 m.W.v. 12. April 2008
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Frühere Fassungen von § 1c MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 09.04.2008 BGBl. I S. 698 |
aktuell vorher | 30.06.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18.06.2007 BGBl. I S. 1177 |
aktuell | vor 30.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1c MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1c MARPOL-ZuwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MARPOL-ZuwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MARPOL-ZuwV Grundregel, Anwendungsbereich (vom 12.04.2008)
... nach Maßgabe des MARPOL-Übereinkommens und seiner Anlagen, soweit in den §§ 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. ...
§ 8 MARPOL-ZuwV Weitere Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2008)
... Schiffsmüll einbringt, 3. als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des Öl-, Ladungs- oder Mülltagebuchs ... den Schiffsbetrieb Verantwortlicher a) entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung richtig und rechtzeitig ... Eintragung richtig und rechtzeitig vorgenommen wird, oder entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Unterschrift richtig und ... die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen Eintragungen nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Artikel 1 1. UmwRSeeSÄndV Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
... in der jeweils geltenden Fassung." 3. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1f eingefügt: § 1a Begriffsbestimmungen Im Sinne ... (Anlage I Regel 18 Abs. 3, Abs. 10.2 des MARPOL-Übereinkommens). § 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens Anlage II ...
Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
... nach Maßgabe des MARPOL-Übereinkommens und seiner Anlagen, soweit in den §§ 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. ... die bisherigen Nummern 2 und 3 die neuen Nummern 1 und 2. 3. Die §§ 1b und 1c werden wie folgt gefasst: § 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des ... ist jedes Einleiten ölhaltiger Gemische verboten. § 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens (1) Der ... einbringt, 3. als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des Öl-, Ladungs- oder Mülltagebuchs ... den Schiffsbetrieb Verantwortlicher a) entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung richtig und rechtzeitig ... Eintragung richtig und rechtzeitig vorgenommen wird, oder entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Unterschrift richtig und ... die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen Eintragungen nicht oder nicht rechtzeitig ...
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