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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 1f - MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung (MARPOL-ZuwV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 07.01.1986; FNA: 2129-12-1 Umweltschutz
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Geltung ab 07.01.1986; FNA: 2129-12-1 Umweltschutz
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§ 1f Ergänzende Bestimmungen zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens
(1) Für die in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechend.
(2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18, ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Absatz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet,
- 1.
- eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,
- 2.
- das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (VkBl. 2005 S. 262) durchzuführen,
- 3.
- dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine dem Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine Probe nach Nummer 1 zu übergeben,
- 4.
- eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren,
- 5.
- die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 9. April 2008 BGBl. I S. 698 m.W.v. 12. April 2008
Frühere Fassungen von § 1f MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 09.04.2008 BGBl. I S. 698 |
aktuell vorher | 30.06.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18.06.2007 BGBl. I S. 1177 |
aktuell | vor 30.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1f MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1f MARPOL-ZuwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MARPOL-ZuwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MARPOL-ZuwV Grundregel, Anwendungsbereich (vom 12.04.2008)
... Maßgabe des MARPOL-Übereinkommens und seiner Anlagen, soweit in den §§ 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. 6, ... Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 ...
§ 8 MARPOL-ZuwV Weitere Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2008)
... 6. als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher a) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig zieht, b) entgegen § 1f Abs. ... 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig zieht, b) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... Schiffskraftstoffs nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, c) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ... nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder d) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Artikel 1 1. UmwRSeeSÄndV Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
... jeweils geltenden Fassung." 3. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1f eingefügt: § 1a Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser ... vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. § 1f Ergänzende Bestimmungen zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens (1) Für ... als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher a) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig zieht, b) entgegen § 1f ... 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig zieht, b) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... Schiffskraftstoffs nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, c) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ... nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder d) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. ...
Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
... Maßgabe des MARPOL-Übereinkommens und seiner Anlagen, soweit in den §§ 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. 6, ... Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 ... ist jegliches Einbringen von Schiffsmüll verboten." 6. § 1f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter Für ...
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