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Änderung § 1b MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 1b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 1b n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
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§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens


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(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1. in das Öltagebuch unverzüglich eingetragen wird:

a) die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens),

b) der Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Übereinkommens),

c) die Behandlung und die Einleitung von in Lade- oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I Regel 18 Abs. 3, 10.2 des MARPOL-Übereinkommens),

2. jede Eintragung unverzüglich im Öltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.

(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.

(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat jede nach Regel 17 Abs. 2 und Regel 36 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben.

(4) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs. 3 Satz 2, Abs. 10.2 Satz 2 und Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

(5) Anlage I Regel 17 Abs. 1 und Regel 36 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gelten für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.

(6) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jedes Einleiten ölhaltiger Gemische verboten.


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