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Änderung § 3 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe


(Text neue Fassung)

§ 3 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage I zu dem MARPOL-Übereinkommen


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb oder für den Betrieb der in § 1 Nr. 3 genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher

1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 9 Abs. 1, 5 oder 6, Regel 10 Abs. 2 oder 4, Regel 18 Abs. 6 oder Regel 21 Buchstabe c oder d über das Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer oder über die chemische Zusammensetzung der ins Meer eingeleiteten Flüssigkeiten oder über die Verpflichtung, Ölrückstände an Bord zu behalten oder in Auffanganlagen einzuleiten, zuwiderhandelt oder

2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3 Satz 1 oder 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 1 oder 2, Regel 14 Abs. 1, 2 erster Halbsatz oder Abs. 4 oder Regel 18 Abs. 6 Ballastwasser in Öltanks oder Brennstofftanks befördert oder ins Meer einleitet oder Öl in Vorpiektanks oder vor dem Kollisionsschott gelegenen Tanks befördert.

(2) Das
Schiff fährt bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht auf seinem Kurs im Sinne der Vorschriften der Anlage I Kapitel II Regel 9 Abs. 1, Regel 10 Abs. 3 Buchstabe b, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines Seeschiffs oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher

1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3 Satz 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 2, Regel 14 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 15 Abs. 3 Buchstabe a Satz 6 oder Abs. 4 Satz 2 oder Regel 20 Abs. 1 bis 5 über das Führen oder das Aufbewahren von Öltagebüchern oder die Eintragungen in das Öltagebuch zuwiderhandelt oder

2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 21 Buchstabe b ein Buch über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht führt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafür sorgt, daß nach Anlage I Kapitel II Regel 17 Abs. 3 Rohrleitungen zu und von den Tanks für Ölschlamm außer dem in Regel 19 bezeichneten genormten Abflußanschluß keine unmittelbare Verbindung nach außenbords haben. Eine unmittelbare Verbindung nach außenbords ist auch gegeben, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Kapitel II Regel 16 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Ölfilteranlage vorhanden ist.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer entgegen Anlage I Regel 6 Abs. 4.3 Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder
sonst für den Schiffsbetrieb oder für den Betrieb der in § 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der Regel 14 Abs. 3 Satz 3, Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 oder 9, Regel 30 Abs. 6, Regel 34 Abs. 1, 3 oder 9 oder Regel 39 Abs. 2.3 über das Einleiten von Öl, ölhaltigen Gemischen, Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser ins Meer oder über die Verpflichtung, Bilgenwasser, Öl, ölhaltige Gemische, Ballastwasser oder Ölrückstände an Bord zurückzubehalten oder an Auffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt oder

2. entgegen Regel 16 Abs. 1 oder 3 oder Regel 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 10.2 Satz 1 Ballastwasser in Öltanks, Ladetanks oder Brennstofftanks befördert oder Öl in einem Vorpiektank oder einem vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank befördert.

Das
Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Regel 15 Abs. 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Abs. 1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der Regel 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 6 oder Regel 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über das Mitführen, Ausfüllen oder Aufbewahren von Öltagebüchern oder die Eintragungen oder Angaben im Öltagebuch zuwiderhandelt oder

2. entgegen Regel 39 Abs. 2.2 ein Buch über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht führt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass Rohrleitungen nach Anlage I Regel 12 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens keine unmittelbare Verbindung nach außenbords haben. Eine unmittelbare Verbindung nach außenbords ist auch gegeben, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Abs. 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Ölfilteranlage vorhanden ist.