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Änderung § 4 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe


(Text neue Fassung)

§ 4 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II zu dem MARPOL-Übereinkommen


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

a) einer Vorschrift der Anlage II
Regel 5 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 oder 11 über das Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser, sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ins Meer oder über die Verpflichtung, Rückstände von solchen Stoffen in Auffanganlagen einzuleiten, zuwiderhandelt oder

b)
einer Vorschrift der Anlage II Regel 8 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, Regel 8 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6 Buchstabe a, Abs. 7 Buchstabe a, Abs. 8 oder 9 über das Auswaschen oder Vorwaschen entladener Tanks oder über die Verpflichtung, Tankwaschwasser oder Rückstände aus Sloptanks in Auffanganlagen einzuleiten, zuwiderhandelt oder

2.
als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage II Regel 9 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 6 über das Führen oder Aufbewahren von Ladungstagebüchern oder die Eintragungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt oder

3. einer Vorschrift der Anlage II Regel 10 Abs. 3 Buchstabe c über die Meldung von Schiffsunfällen oder Mängeln des Schiffes oder seiner Ausrüstung
zuwiderhandelt.

(2) Das Schiff fährt bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen A, B, C oder D ins Meer nicht auf seinem Kurs im Sinne der Vorschriften der Anlage II Regel 5 Abs. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.




(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer entgegen Anlage II Regel 8 Abs. 3.3 Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er
als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen
Regel 13 Abs. 1.1 oder 1.3, jeweils in Verbindung mit Abs. 2.1, Stoffe, Rückstände dort genannter Stoffe, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstige Gemische ins Meer einleitet oder

2.
einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 6.1.1 Satz 1 bis 3, Abs. 7.1.2, 7.1.3.1 oder 7.1.3.2 über das Vorwaschen entladener Tanks oder über die Verpflichtung, Tankwaschwasser, Wassergemische oder Rückstände aus Tanks an Auffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt.

Das Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y und Z im Sinne der Anlage II Regel 6 ins Meer nicht in Fahrt im Sinne der Vorschrift der Anlage II Regel 13 Abs. 2.1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er
als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 über das Mitführen oder Aufbewahren von Ladungstagebüchern oder die Eintragungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt.