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Änderung § 1b MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 12.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 1b n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens


(Text alte Fassung)

(1) Anlage I Regel 39 Abs. 2.2 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Fahrzeugen, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 als erfüllt, wenn die erforderlichen Eintragungen auf einem Beiblatt zu dem in § 1a Nr. 1 genannten Ölkontrollbuch gemacht werden und mit Datum und Unterschrift des Schiffsführers versehen sind.

(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet,
in das Öltagebuch unverzüglich einzutragen

1.
die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens),

2. den
Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Übereinkommens),

3.
die Behandlung und die Einleitung von in Lade- oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I Regel 18 Abs. 3, Abs. 10.2 des MARPOL-Übereinkommens).

(Text neue Fassung)

(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1.
in das Öltagebuch unverzüglich eingetragen wird:

a)
die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens),

b) der
Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Übereinkommens),

c)
die Behandlung und die Einleitung von in Lade- oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I Regel 18 Abs. 3, 10.2 des MARPOL-Übereinkommens),

2. jede Eintragung unverzüglich im Öltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.

(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.

(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat jede nach Regel 17
Abs. 2 und Regel 36 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben.

(4) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs. 3 Satz 2, Abs.
10.2 Satz 2 und Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

(5) Anlage I Regel 17 Abs. 1 und Regel 36 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gelten für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.

(6) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jedes Einleiten ölhaltiger Gemische verboten.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014)