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Änderung § 8 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 12.04.2008
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Weitere Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 begeht, | |
(Text alte Fassung) 2. als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern Verantwortlicher entgegen § 1b Abs. 2 eine dort genannte Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher a) entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOLÜbereinkommens Abwasser einleitet oder b) entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder die ausschließliche Wirtschaftszone befährt oder 4. als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 1b Abs. 6 ein ölhaltiges Gemisch oder entgegen § 1d Abs. 3 Schiffsabwasser einleitet oder entgegen § 1e Abs. 7 Schiffsmüll einbringt, 3. als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des Öl-, Ladungs- oder Mülltagebuchs unterschreibt, 4. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher a) entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung richtig und rechtzeitig vorgenommen wird, oder entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Unterschrift richtig und rechtzeitig geleistet wird, b) entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens Abwasser einleitet oder c) entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder die ausschließliche Wirtschaftszone befährt, 5. als für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen Eintragungen nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt oder 6. als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher |
a) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig zieht, b) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechzeitig ausstellt oder eine Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, c) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder d) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. |
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