Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 1. UmwRSeeSÄndV am 30. Juni 2007 und Änderungshistorie der MARPOL-ZuwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundregel, Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2; 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MEPC.116(51) vom 1. April 2004 (BGBl. 2006 II S. 28); sie gilt

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung (MARPOL-Übereinkommmen); sie gilt

1. für Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie für Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Binnenschiffe, die nicht in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in §§ 2, 3, 3a oder 3b bezeichnete Handlung im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland begangen wird,



2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Binnenschiffe, die nicht in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1b Abs. 2, § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland begangen wird,

2a. für Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1
begangen wird,

3. für Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, die in den Hoheitsgewässern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, sowie für feste oder schwimmende Plattformen im Bereich des deutschen Festlandsockels, die zur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt sind.

vorherige Änderung

 


Die Pflichten, eine Handlung im Sinne der Regeln des MARPOL-Übereinkommens vorzunehmen oder zu unterlassen, soweit sie Gegenstand dieser Verordnung sind, gelten auch auf Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)