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Änderung § 1e MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 1e n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1e Ergänzende Bestimmungen zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens


vorherige Änderung

 


Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)