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Änderung § 5 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007
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§ 3b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177 |
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(Text alte Fassung) § 3b Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe | (Text neue Fassung)§ 5 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage IV zu dem MARPOL-Übereinkommen |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3 Abs. 1, Regel 4 Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 über die Beseitigung von Müll ins Meer zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines Seeschiffs oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage V Regel 9 Abs. 3 über das Führen oder Aufbewahren von Mülltagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltagebuch zuwiderhandelt. | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage IV Regel 11 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens Abwasser einleitet. |
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