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Änderung § 6 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007
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§ 3c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177 |
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(Text alte Fassung) § 3c Höhe der Geldbußen | (Text neue Fassung)§ 6 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V zu dem MARPOL-Übereinkommen |
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3 Abs. 1, des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und des § 3b Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 Satz 1, des § 3a Abs. 1 Nr. 2 und des § 3b Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen des § 2 und des § 3a Abs. 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder b Halbsatz 2, Regel 4 Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens über die Beseitigung dort genannter Gegenstände oder Abfälle ins Meer zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage V des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder als sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig 1. nicht dafür sorgt, dass die nach Regel 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Aushänge über die Müllbeseitigung angebracht sind oder 2. entgegen Regel 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 einen Müllbehandlungsplan nicht mitführt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens über das Führen oder Aufbewahren von Mülltagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltagebuch zuwiderhandelt. |
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