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Änderung § 6 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 3c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3c Höhe der Geldbußen


(Text neue Fassung)

§ 6 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V zu dem MARPOL-Übereinkommen


vorherige Änderung

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3 Abs. 1, des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und des § 3b Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 Satz 1, des § 3a Abs. 1 Nr. 2 und des § 3b Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen des § 2 und des § 3a Abs. 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder b Halbsatz 2, Regel 4 Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens über die Beseitigung dort genannter Gegenstände oder Abfälle ins Meer zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage V des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder als sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1. nicht dafür sorgt, dass die nach Regel 9
Abs. 1 vorgeschriebenen Aushänge über die Müllbeseitigung angebracht sind oder

2. entgegen Regel 9
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 einen Müllbehandlungsplan nicht mitführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher
einer Vorschrift der Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens über das Führen oder Aufbewahren von Mülltagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltagebuch zuwiderhandelt.