Änderung § 10 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
 

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§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Zuständige Verwaltungsbehörden


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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird

1. für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest,

2. in den übrigen Fällen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

übertragen.

 



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