§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Zuständige Verwaltungsbehörden |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird 1. für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest, 2. in den übrigen Fällen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. |