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Änderung § 73 IRG vom 30.06.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 6. IRGÄndG am 30. Juni 2008 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 73 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung | § 73 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Grenze der Rechtshilfe | |
(Text alte Fassung) Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. | (Text neue Fassung) 1 Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. 2 Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. |
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