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Änderung § 78 IRG vom 30.06.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 2003/577/JI-UG am 30. Juni 2008 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 78 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung | § 78 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Vorrang des Achten Teils | |
(Text alte Fassung) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die im Zweiten, Dritten und Fünften Teil geregelten Ersuchen eines Mitgliedstaates Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. |
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