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Änderung § 86 IRG vom 30.06.2008
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§ 86 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung | § 86 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408 |
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(Text alte Fassung) § 86 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 86 Vorrang |
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | (1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. |
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