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Änderung § 89 IRG vom 30.06.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VermAbschRÄndG am 30. Juni 2008 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 89 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung | § 89 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 89 (neu) | (Text neue Fassung)§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen |
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung. |
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