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Änderung § 89 IRG vom 30.06.2008

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§ 89 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 89 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
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§ 89 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen


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Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung.