Tools:
Update via:
Änderung § 93 IRG vom 30.06.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EinzVorvRUG am 30. Juni 2008 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 93 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung | § 93 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 22.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 93 (neu) | (Text neue Fassung)§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen |
(1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist. (2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren Übereinkunft gestattet werden. (3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten und Beamtinnen dürfen den von anderen Mitgliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist. (4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, wenn ein auf die Verwendung der Informationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/al0-12651.htm