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Änderung § 95 IRG vom 30.06.2008
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§ 95 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung | § 95 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 95 (neu) | (Text neue Fassung)§ 95 Sicherungsunterlagen |
(1) Die Bewilligung von Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung ist nur zulässig, wenn eine Sicherstellungsentscheidung mit einer Bescheinigung vorgelegt wird, die die folgenden Angaben enthält: 1. die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, 2. die Beschreibung des Vermögensgegenstands oder Beweismittels, um dessen Sicherstellung ersucht wird, 3. die möglichst genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, die nach den Vorschriften des Rechts des ersuchenden Staates der Straftat verdächtig ist, 4. die Darlegung der Gründe für die Sicherstellungsentscheidung, 5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und 6. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist. (2) 1 Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, kann die zuständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen. 2 Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Angaben aber aus der Sicherstellungsentscheidung, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten. |
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